Die dargestellte Situation ist eine Möglichkeit, wie von der Firma Ventureal betont wird. Das bedeutet, dass sich einerseits die Lage einzelner Windkraftanlagen noch verändern kann, andererseits auch deren Anzahl. Also ist auch eine Verdichtung der gezeigten Aufstellung jederzeit möglich.
Der gültige Mindestabstand von 1200 m zu Siedlungsgebiet wurde 2004 eingeführt. Damals betrug die Nennleistung von dem Stand der Technik entsprechenden Windrädern bis zu 2.000 kW, dies bei einer maximalen Nabenhöhe von 114 m.
In Trumau sind Windräder mit einer Nennleistung von 3.200 kW, einer Nabenhöhe von 143 Meter und einer Gesamthöhe von 200 Metern geplant. Die im Jahr 2004 eingeführten und heute noch in Geltung stehenden Abstandsregelungen des § 19 Abs 3a Z 2 NÖ ROG bilden somit nicht mehr den Stand der Technik ab.
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